Donnerstag, 20. September 2007

"Sondertrassenzuschlag" rechtswidrig

Mit seiner aktuellen Entscheidung (Aktenzeichen: 13 A 108/07) hat nunmehr auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster die Auffassung der Bundesnetzagentur zum sog. "Sondertrassenzuschlag" der DB Netz AG bestätigt.

Nachdem bereits das Verwaltungsgericht Köln im Oktober letzten Jahres entschieden hatte, dass die DB Netz AG die Erhebung eines zehnprozentigen Zuschlags für Sondertrassen unterlassen muss, entschied das OVG in gleicher Weise.

Seit dem Fahrplanwechsel am 12. Dezember 2004 hatte die DB Netz AG für diese Sondertrassen einen um zehn Prozent höheren Preis von einigen Eisenbahnverkehrsunternehmen erhoben. Betroffen waren Besteller von Trassen, die nicht für den Jahresfahrplan angemeldet werden konnten und die höchstens dreißigmal im Fahrplanjahr genutzt werden sollten.

Die Regulierungsbehörde sah darin eine rechtswidrige Diskriminierung und verpflichtete die DB Netz AG, die Erhebung dieser Sonderzuschläge zu unterlassen. Diese Entscheidung akzeptierte die DB Netz AG nicht und klagte dagegen vor dem VG Köln und danach vor dem OVG Münster. Im Ergebnis bestätigten beide Gerichte die Rechtswidrigkeit dieses Sonderzuschlags und wiesen die Anträge der DB Netz AG zurück.

Das OVG Münster sah in der Erhebung des Sonderzuschlags eine unzulässige Diskriminierung der von dem Zuschlag betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen, die den Wettbewerb beeinträchtigt. Es wertet die Erhebung des Sonderzugzuschlags als ein wettbewerbswidriges Ausnutzen einer bestehenden Marktmacht. Der Zuschlag belaste insbesondere kleine und mittelständische, mit den Konzernunternehmen der DB Netz AG konkurrierende Wettbewerber des Güterverkehrs, die naturgemäß nicht in der Lage seien, die von ihnen betriebenen, kurzfristig bestellten Verkehre für eine Jahresfahrplangestaltung fristgerecht anzumelden. Während sich der hiermit verbundene Zuschlag gerade für die Wettbewerber als belastend auswirke, stelle sich der Zuschlag bei der DB Netz AG und im Konzern als zusätzlicher Erlös dar.

Die DB Netz AG habe vor diesem Hintergrund, so das OVG Münster, als marktmächtiges Unternehmen eine Zwangslage der Konkurrenten ausgenutzt, ohne dass ein sachlicher oder rechtfertigender Grund hierfür bestanden habe. Da die Entscheidung noch auf der alten Rechtslage des Jahres 2002 fußte, stellte der Senat bei dieser Gelegenheit klar, dass eventuelle Bearbeitungsmehrkosten für Sondertrassenbestellungen auch nach dem seit 2005 geltenden Recht nicht zuschlagsfähig sind.

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